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1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Verkäufe und Lieferungen der Firma geo4you.net (nachfolgend: „G4Y“) erfolgen aus-schließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nach-folgend: „Lieferbedingungen“), welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn G4Y diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Die Angebote von G4Y sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von G4Y zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch G4Y.
2.2 G4Y behält sich alle Rechte an Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Mustern, ähnlichen Gegenständen und allen übrigen Verkaufsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind G4Y auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von G4Y dürfen solche Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.
3 LIEFERFRISTEN UND TERMINE
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von G4Y schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller G4Y alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Verein-barte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von G4Y liegen-de und von G4Y nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen entbinden G4Y für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 In anderen als den in Ziff. 3.2 genannten Fällen, in denen G4Y nicht oder nicht vertragsgemäß liefert oder leistet, ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er G4Y erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung auf einer von G4Y zu vertretenden Pflichtverletzung beruht. Das Rücktrittsrecht des Bestellers aufgrund Gewährleistung (Ziff. 6.11) bleibt hiervon unberührt.
3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist G4Y berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. G4Y ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
3.5 G4Y kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
4 VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERSICHERUNGEN
4.1 Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
4.2 Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt bei Übergabe des Liefergegenstandes von G4Y an das Transportunternehmen oder direkt an den Besteller. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertreten-den Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Lieferge-genstandes auf den Besteller über.
4.3 Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von G4Y.
5.2 Alle Preise gelten ab Werk von G4Y und verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, etwaiger Zölle sowie der Allgemeinen Versandpauschale, die gesondert berechnet werden.
5.3 Jede Rechnung wird innerhalb der in der Rechnung benannten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn G4Y über den Betrag verfügen kann.
5.4 G4Y ist berechtigt, den Besteller jederzeit nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 5.3 durch eine Mahnung in Verzug zu setzen.
5.5 Soweit der Besteller nicht durch eine Mah-nung von G4Y in Verzug gesetzt worden ist, kommt er 30 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 5.3 und Zugang der Rechnung in Verzug.
5.6 Befindet sich der Besteller in Zahlungsver-zug (vgl. Ziffer 5.4 und 5.5), ist G4Y berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 352 UGB per annum zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.7 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für G4Y kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.8 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur be-rechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.9 Zur Geltendmachung eines Zurückbehal-tungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.10 Wird G4Y nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, (z.B. weil der Besteller in Zahlungsverzug gerät), ist G4Y berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann G4Y unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
6 GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGSPFLICHT
6.1 G4Y gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei bestimmungsgemäßer Benutzung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges die nachfolgend beschriebene vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat („vertraglich vereinbarte Beschaffenheit“). Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist in der Funktionsbeschreibung der zum jeweiligen
Liefergegenstand mitgelieferten Dokumentation abschließend beschrieben. Nur unwesentliche Abweichungen von der maßgeblichen Dokumentation gelten nicht als Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen der G4Y, eines Dritten, eines Mitarbeiters oder Gehilfen von G4Y betreffend den Liefergegenstand werden nur dann Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von G4Y bestätigt werden.
6.2 Die in der Dokumentation festgehaltenenFunktionsangaben und technischen Beschreibungen, Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von G4Y überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben und Angaben und Auskünfte im Rahmen der Vertragsverhandlungen beinhalten keine Gewährleistung oder Garantie der Beschaffenheit des Liefergegenstandes und keine sonstige Gewährleistung oder Garantie, es sei denn, sie wurden von G4Y schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet.
6.3 Der Liefergegenstand ist mangelhaft, wenn er (i) von der vertraglichen Beschaffenheit abweicht, oder (ii) Rechte Dritter verletzt.
6.4 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und G4Y Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich unter Beifügung des datierten Kaufbelegs mitteilt. Mängel,
die bei dieser Überprüfung nicht festgestellt werden konnten, müssen G4Y unverzüglich nach ihrer späteren Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
6.5 Bei jeder Mängelrüge steht G4Y das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller G4Y die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. G4Y kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an G4Y auf Kosten von G4Y zurückschickt. Erweist sich
eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässigunberechtigt, so ist er G4Y zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z.B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.
6.6 Gewährleistungspflichtige Mängel wird G4Y nach eigener Wahl durch für den Besteller kosten-lose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes beseitigen. G4Y ist auch zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt, insoweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.
6.7 Der Besteller wird G4Y die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn G4Y mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an G4Y den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von G4Y den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6.8 Von G4Y ersetzte Teile gehen in das Eigentum von G4Y über.
6.9 G4Y haftet nicht und übernimmt keine Gewähr für Mängel, die nach Gefahrübergang auftreten und für Mängel oder Schäden, die aufgrund Missbrauch, Fahrlässigkeit, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, unsach-gemäße Installation, ungenügende Wartung, Missachtung oder Nichtbefolgung der Betriebsanweisung,
fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebnahme, fehlerhafter Behandlung oder fehlerhaften Einbaus durch den Besteller oder durch natürliche Abnutzung, normalen Verschleiß, Öffnungs-, Reparatur- oder Veränderungs-Versuche des Produktes, die nicht von der nach dem Vertragvorausgesetzten Verwendung um-fasst sind, durch den Besteller oder irgendeine dritte Person, übermäßige Belastung oder Beanspruchung, oder aus anderen Gründen, die nicht im Rahmen des vorgesehenen Gebrauchs liegen, oder durch Unfall, Feuer bzw. andere Gründe verursacht wurden, entstehen, sofern die Schäden nicht von G4Y zu vertreten sind. Eine fehlerhafte Montage durch den Besteller ist von G4Y zu vertreten, wenn diese auf einem Mangel in der Montageanleitung beruht.
6.10 Bei gewährleistungspflichtigen Mängeln übernimmt G4Y die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten.
6.11 Sind im Falle eines gewährleistungspflichtigen Mangels Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von dem Besteller gesetzten angemessenen Frist erfolgreich oder von G4Y verweigert worden, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften von dem den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden Vertrag zurücktreten oder die Vergü-tung herabsetzen und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
6.12 Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch für den Liefergegenstand beträgt soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart für:
– Applikationssoftware (= vorinstallierte oder ladbare On-board-Software und/oder PC-basierte-Software für spezielle Anwendungen des Produk-tes und/oder Daten) gemäß separatem Softwarelizenzvertrag
– neu hergestellte Hardware einschließlich Systemsoftware (=Betriebssoftware und/oder Firmware, welche für das Einschalten und den Betrieb der Hardware notwendig ist) 1 Jahr
– gebrauchte Hardware einschließlich ihrer Systemsoftware 3 Monate
– ausgeführte Reparaturen für den jeweiligen Reparaturumfang 3 Monate
seit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Der Zeitpunkt desGefahrübergangs ist auch maßgeblich für Gewährleistungsansprüche aus Nachbesserungsarbeiten, die erst nach der Lieferung erfolgt sind.
6.13 Ansprüche des Bestellers gegen den Hersteller aus einer Garantie, die der Hersteller gegenüber dem Endabnehmer übernommenen hat (Herstellergarantie), bleiben unberührt.
6.14 Im Fall des Unternehmerrückgriffs gemäß § 933b ABGB gelten die gesetzlichen Gewährleis-tungs- und Verjährungsvorschriften. Die Beschränkung der Haftung für Schäden gemäß Ziffer 7 bleibt unberührt. Der besondere Rückgriff des Bestellers gemäß
§933b ABGB gegen G4Y wird einvernehmlich abbedungen.
6.15 Bei überprüften, überholten oder reparierten nicht neu hergestellten Liefergegenständen (sog. Occasionsinstrumente) kann der Besteller abweichend von Ziffer 6.6 und 6.11 nur Nachbesserung verlangen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Der Nachbesserungsanspruch verjährt gemäß Ziffer 6.12.
6.16 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestel-lers sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer 7 etwas anderes vorsieht.
7 SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGS-BESCHRÄNKUNG
7.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.2 wird die Haftung von G4Y (i) dem Grunde nach bei bloß leichter Fahrlässigkeit vollständig ausge-schlossen und (ii) bei grober Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2 Die vorgenannten Haftungsbeschränkun-gen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz), bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie bei Übernahme einer Garantie.
7.3 Die Ziffern 7.1 und 7.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
8 EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Gelieferte Produkte bleiben bis zur voll-ständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigen-tum von G4Y („Vorbehaltsprodukte“).
8.2 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an G4Y ab. Im Falle der Weiterveräußerung hat der Besteller den Käufer darauf aufmerksam zu machen, dass die Forderung an G4Y abgetreten wurde und der Kaufpreis nur dann als wirksam geleistet gilt, wenn dieser an die G4Y zugegangen ist. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an die G4Y abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die G4Y im eigenen Namen einzuziehen und den Erlös bis zur Auszahlung an die G4Y zu verwahren. Für die Auszahlung der dem Besteller auf diesem Wege anvertrauten Beträge an die G4Y gelten die Bestimmungen des Punkt 5. dieser Geschäftsbedingungen.
8.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für G4Y. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt G4Y das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
8.4 Werden die Vorbehaltsprodukte mit ande-ren Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt G4Y das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermen-gung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller G4Y anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so ent-standene Miteigentum wird der Besteller für G4Y verwahren.
8.5 Der Besteller wird G4Y jederzeit alle ge-wünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an G4Y abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwen-digen Unterlagen G4Y anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von G4Y hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
8.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbe-haltes sorgfältig zu behandeln.
8.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von G4Y um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8.8 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber G4Y in Verzug, so kann G4Y unbe-schadet sonstiger Rechte nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller G4Y oder den Beauftragten von G4Y sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
8.9 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnun-gen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Österreich, wird der Besteller alles tun, um G4Y unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8.10 Auf Verlangen von G4Y ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, G4Y den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an G4Y abzutreten.
9 PRODUKTHAFTUNG
9.1 Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er G4Y im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10 LOGOS, MARKENZEICHEN, SCHUTZ-RECHTSHINWEISE, SICHERHEITSUND WARNHINWEISE AUF DEN LIEFERGE-GENSTÄNDEN
10.1 Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche Logos, Markenzeichen, Schutzrechtshinweise, Sicherheits- und Warnhinweise, mit denen G4Y oder der Hersteller die Liefergegenstände verse-hen haben, nicht zu entfernen, abzuändern oder abzudecken.
11 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
11.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3 Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen G4Y und dem Bestel-ler wird das je nach Höhe des Streitwertes für Handelssachen sachlich zuständige Gericht für 2225 Zistersdorf vereinbart. G4Y ist jedoch abweichend davon berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
11.4 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie des Kollisionsrechtes
geo4you.net
1. September 2025